Moin,
http://www.google.com/search?q=verein+satzung+"virtuelle+treffen"
nunja, ich habe bei kurzem Überflug aber nicht entdeckt, daß eine im Vereinsrecht ja vorgeschriebene Mitgliederversammlung tatsächlich - satzungsmäßig abgesegnet - online stattfinden kann.
Dann musst Du mal länger drüber fliegen :-)
Hier unsere Vereinsmeinung:
§ 32 BGB bestimmt, dass die Angelegenheiten des Vereines in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden. Er stellt damit die hervorragende Stellung des obersten Organs des Vereines fest.
Gerade in Vereinen, dessen Mitglieder in einem Umkreis von weit über 1.000 Kilometer verstreut leben und arbeiten, ist es der häufig Wunsch der Mitglieder, an den Sitzungen des wesentlichen Vereinsorgans teilzunehmen - und dies möglichst regelmäßig und ohne überhöhten finanziellen Aufwand. Daher der immer wieder geäußerte Wunsch, virtuelle Teilnahmemöglichkeiten zu eröffnen.
Im Wortlaut des § 32 BGB finde sich kein Hinweis auf bestimmte Anforderungen an den Versammlungsort. Vielmehr deutet § 32 Absatz 2 BGB darauf hin, dass der Gesetzgeber sehr wohl Beschlüsse auch ohne zeitgleiche körperliche Anwesenheit der Mitglieder akzeptieren möchte. Selbst bei strengster Betrachtung des Begriffes "Versammlung" wäre also eine "Online-Versammlung" analog des Regelungsgehaltes des Absatzes 2 in Betracht zu ziehen.
Zudem ist § 40 BGB zu berücksichtigen, nach dem u.a. die Vorschriften des § 32 BGB keine Anwendung finden, als die Satzung ein anderes bestimmt. Wenn eine schriftliche Beschlussfassung zum Regelfall erhoben werden kann, sollte dies auch bei fernschriftlichen oder virtuellen Zusammenkünften bzw. Beschlüssen möglich sein.
Die von der Rechtssprechung und Kommentierung zu § 32 BGB ergangenen Anforderung an die (an einem physikalischen Ort stattfindende) Versammlung sind auf eine Online-Versammlung übertragbar. Auch hier wird die Erreichbarkeit des Ortes und die Zeit der Versammlung zumutbar sein müssen. Gerade bei weit voneinander entfernt lebenden Vereinsmitgliedern wird man davon ausgehen können, dass eine Online-Versammlung erreichbarer - und damit auch zumutbarer - sein kann als eine an einem weit entfernt stattfindenden Ort Sitzung.
Die Möglichkeit einer Online-Versammlung ist m. E. nicht zuletzt an dem Willen und im Zweifel auch an den (technischen) Fähigkeiten der Mitglieder zu messen. Spätestes, wenn die Online-Versammlung (auch hinsichtlich bestimmter Form- oder Sicherheitsvorschriften) explizit in der Satzung geregelt ist, sind solche Zweifel jedoch zerstreut.
In der Literatur finde ich unter anderen bei
Burhoff, Vereinsrecht, 5. Auflage, Rn 154;
Palandt/Heinrichs, BGB, Auflage leider nicht bekannt, § 32 Rdn 1,
letzter Satz
Erdmann, Multimedia und Recht 2000, S 526ff)
die Zulässigkeit von Online-Versammlungen wieder. Auch sind mir eingetragene Vereine bekannt, die inhaltlich gleiche oder ähnliche Reglungen in ihren Satzungen kennen, beispielhaft nenne ich:
SMI²LE now! e.V. Eintrag vom 12. November 2003, Ahrensburg, 90 VR 2461
FITUG e.V. (Förderverein Informationstechnik und Gesellschaft) 10. April 2003, München,
VR 15385
Initiative D 21 e.V. (übrigens eine Initiative der deutschen Bundesregierung!),
Datum der Eintragung unbekannt (Verein wurde 1999 errichtet)
Charlottenburg VR 19386
Viele Grüße
Swen Wacker