Hallo Henry,
Ähm nein, darauf hatte ich ja schon geantwortet. Es muss gar kein Schaden vorliegen laut Gesetzestext.
oder nochmal:
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen.
Naja, dann wünsche ich dir viel Erfolg bei deinem Vorhaben. 😀
LG,
CK