Auge: Art. 82 Abs. 1 DSGVO Klarer Verstoss

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Hallo

Ich habe nicht geschrieben, dass man aus den wenigen Daten über den Vorfall, die deinem Bekannten bekannt gemacht wurden und die er mutmaßlich vorher nicht besaß, nicht Schlüsse ziehen kann, die dir zum Nachteil gereichen. Zuerst ist da aber nichts außer Ort und Zeit des Vorfalls.

Ist Datenschutz denn erst wichtig, wenn ein Nachteil daraus entsteht, oder ist bereits die Weitergabe von privaten Daten ein Nachteil?

Worüber reden wir hier eigentlich? Die ganze Zeit versuche ich dir klar zumachen, dass es für einen Schadensersatz eines Schadens bedarf. Davon, dass die Behörde keinen Fehler gemacht hat, habe ich hingegen nichts geschrieben.

Du kannst also eine Anzeige wegen Verstoßes gegen die DSGVO stellen und eventuell muss die Behörde zu einem Bußgeld verurteilt. Vielleicht auch zu einem, das zumindest auf den ersten Blick weh tut. Wobei das Bußgeld ja an den Staat/das Bundesland geht, dass es soeben bezahlt hat.

Das alles begründet aber keineswegs von sich aus einen Schadensersatz, auf den du Anspruch zu haben glaubst. Den Schaden musst du so gut begründen können, dass ein Gericht deiner Argumentation folgt und die Behörde dazu verurteilt, ihn zu zahlen.

Tschö, Auge

--
Ein echtes Alchimistenlabor musste voll mit Glasgefäßen sein, die so aussahen, als wären sie beim öffentlichen Schluckaufwettbewerb der Glasbläsergilde entstanden.
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