Hallo
Ähm nein, darauf hatte ich ja schon geantwortet. Es muss gar kein Schaden vorliegen laut Gesetzestext.
Du glaubst Schadensersatzanspruch ohne Schaden zu haben?
oder nochmal:
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden, wenn z.B. personenbezogene Daten einem Dritten zugänglich gemacht werden, hierdurch aber kein Vermögensschaden entstanden ist. In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht Schmerzensgeld zu verlangen.
Ja, nochmal und zwar verstehend (fette Hervorhebung von dir).
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO können nun auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden
Auch ein immaterieller Schaden (das ist ja, worauf du offensichtlich hinaus willst) ist nichts weiter als ein Schaden. Und auch für den bekommst du nur dann Schmerzensgeld, wenn du ihn gerichtsfest nachweisen kannst.
Tschö, Auge
Ein echtes Alchimistenlabor musste voll mit Glasgefäßen sein, die so aussahen, als wären sie beim öffentlichen Schluckaufwettbewerb der Glasbläsergilde entstanden.
Hohle Köpfe von Terry Pratchett