Boris Hoeller: «a href...»Explorer«/a» - ja nicht!! ;-)

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<Aber in diesem Fall geht es ja nicht mal um Hutzelbrutz, sondern um ein Wort, das jeder Windows-Anwender ca. ein halbes Hundert mal am Tag liest und ausspricht oder schreibt: "Explorer". Mein Gott, und selbst wenn sie die ersten waren, die ein Programm so genannt haben, dann haette sicher schon irgendein Hersteller von Gebirgskleidung oder Fahrraedern klagen koennen, der dieses englische Wort, das ja wohl zum normalen Sprachwortschatz gehoert, zuvor auch schon mal fuer ein Produkt benutzt hat.

Da sind wir dann ja auch am Punkt. Es wird keinem verboten, daß Wort "Explorer" in den Mund zu nehmen.
Das Markenrecht hat sich insofern erschöpft, da eine Ware z.B. der 'MS Internet Explorer' in der EU veräußert worden ist.
Derjenige aber, der das Wort im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Programmen für die Datenverarbeitung benutzt, um sein eigenes Geschäft zu machen, der ist in Schwierigkeiten, wenn er nicht z.B. § 23 MarkenG auf seiner Seite hat.

Ferner das kurze Beispiel 'Bounty': Das gibt es als Schokoriegel und als Papiererzeugnis. Verwechslungsgefahr praktisch ausgeschlossen, da keine Ähnlichkeit im Warenbereich vorliegt. So auch keine Verwechslungsgefahr zwischen "Explorer" beim Bekleidungshersteller und dem Hersteller von Softwareprodukten.

Bei 'Aspirin' wiederum ist aufgrund der Berühmtheit - sog. notorisch bekannte Marke - nicht denkbar, daß ein z.B. ein Wursthersteller seine 'Kleinen' Aspirin nennen darf. Das würde diese so bekannte Marke 'verwässern', wie man so schoen sagt.

Am 25. Mai wird beim LG München I das Urteil verkündet, und es sieht, wie ich es im Wald hab' rauschen hören nicht gut aus für die Abmahner, da das Gericht der Auffassung ist, daß 'Telco Explorer' u.a. infolge des unterscheidungskräftigen Begriffs 'Telco' gar keine Verwechslungsgefahr zur Marke 'Explorer' begründet.
Beim 'Internet Explorer' oder beim 'ftp explorer' war das was anderes, da FTP und Internet im Bereich Software und Netzwerkdienste nicht monopolisierbar sind.

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Ich halte diese Markenanspruchsforderungen zu grossen Teil einfach fuer krankhaft - aktuelle Rechtssprechung hin oder her. Und das hier ist fuer mich denn auch kein Diskussionsbeitrag mit jursitisch relevantem Anspruch, sondern einfach meine persoenliche Meinung dazu.

Das is' ja nu' auch locker - aber es macht ja auch Stimmung.

Mal konkret: Du genießt mit dem Titel 'SelfHTML' auch Titelschutz. Da stehen Dir gem. §§ 5,15 MarkenG auch Abwehrrechte zu. Verteidigst Du diese Rechte nicht, so bist Du sie in ca. 3 Jahren nach Kenntnisnahme los.
vgl. §§ 20ff MarkenG.
D.h. derjenige der den Titel "selfHTML" so benutzt hat, dem kannst Du das - zumindest markenrechtlich - nicht mehr verbieten. Das ist eben so 'ne Sache. Wer seine Kennzeichen nicht verteidigt, verwirkt praktisch seine Rechte.

Und: Vorstehendes ist so eine Art Versuch der Darstellung des geltenden Rechts, welches ich nicht geschaffen habe, sondern aufgrund einer EU-Richtlinie erlassen worden ist. Nur das zur Klarstellung, weil ich hier nicht zum Sündenbock des geltenden Markenrechts gemacht werden will, nur weil es zu meinem Rechtsgebiet gehört. Ich berate ja nur ...;) Und hier hab' ich es nun mal mehr oder minder zu meiner Aufgabe gemacht, so'n wenig sachliche Aufklärungsarbeit zu leisten .....
That's my role now .....

viele Gruesse
  Stefan Muenz

Beste Grüße aus Bonn
Boris