Lieber Stefan, Liebes Forum!
Das hat mich jetzt mal interessiert, daher hab ich mal nachgeschaut (Urteilsbegründung), für was die lieben Münchner Richter einen Link auf eine andere Downloadseite halten... also, dafür halten sie es:
<zitat>
Am 13.03.1999 stellte der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin fest, daß
auf der Internet-Seite, die dem Antragsgegner zuzurechnen ist, einige
Software-Werkzeuge zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden sind.
Unter den herunterladbaren Software-Werkzeugen befand sich auch die
Software mit der Bezeichnung "FTP-Explorer". (Anlage A 4).
</zitat>
Siehe: http://www.avacon.net/self/sachlage_a2.htm
also, da geb ich dir recht, Stefan: das ist peinlich und traurig!