Günter Frhr. v. Gravenreuth: Ermittelung der Schadenshoehe

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Liebe Forumer,

seit etwa einem halben Jahr versuche ich, mich auf eigene Füße zu stellen mit einer von mir entwickelten Software "Leptonia" deren Namen ich bereits in der Entwicklungsphase vorsorglich schützen lies (Name für dieses Posting hier geändert).

Soweit so gut!

Leptonia lief anfangs ganz gut, ich habe einige Verträge gemacht indes: in letzter Zeit lief es halt nicht mehr so richtig, potentielle Kunden weichen mir aus.

Ist/war es "nur" ein unklares Ausweichen oder gibt es auch klare Ausssagen: "Wir nehmen Leptonia nicht weil ..."; sind derartige Aussagen vor Zeugen (Sie sind vor Gericht keine Zeuge sondern Parei!)  erfolgt?

Da ich oft im Internet bin, fielen mir so nach und nach

Warum hat man nicht  s o f o r t   was unternommen?

einige Sites auf, auf denen "Leptonia" verlinkt war. Sofort untersuchte ich diese Links und musste feststellen, dass sich dahinter völlig andere Seiten als die meinigen verbirgen, Links mit dem Namen "Leptonia" sozusagen auf Sites mit 0-8-15-Zeugs u.a. minderwertigen Produkten.

Was wIMHO unzulässig ist (kommt ggf. auf denText, die Ausgestaltung des Links u.ä. an).

Ich vermute nun einen Zusammenhang meiner geschäftlichen Depression mit den Links die Andere unter der Verwendung des von mir geschützten Namen auf ähnliche Softwareprodukte im Internet gesetzt haben

Sie vermuten wohl richtig - vor Gericht muß man als Kläger jedoch für den Schaden (nicht für den Unterlassungsanspruch) die Kausalität zwischen (vermuteter) Ursache und Schaden  b e w e i s e n. Hier kann es erhebliche Probleme geben.

und bin zu dem Schluss gekommen: Das ist geschäftsschädigend!

Wohl ja!

Und dafür möchte ich diese "Linksetzer" zur Verantwortung ziehen,

Unterlassungsansprüche IMHO leicht - Schadensersatzabnsprüche sehr schwer!

wie gehe ich nun am Besten vor? Wichtig: Wie ermittele ich die Höhe des Schadens?

A)  MARKENVERLETZUNG

S o f e r n   die Links zugleich eine Markenverletzung waren gibt es alternativ 3 Berechnungsmethoden für den Schaden:

a) tatsächlich(!) entgangener eigner Gewinn

  • wohl nicht beweisbar, da eine Gewinnchance noch keine Gewinn ist. Diese Berechnungsmethode greif nur, wenn man  b e w e i s e n  kann, dass genau wegen dieser Sache von einem ansonsten sicheren Vertragsabschluß abgesprungen ist.

b) Verletzergewinn

  • wohl nicht beziffer und/oder beweisbar. Hierzu muß man beweisen welcher Umsatz des Verletzers kausal auf diesen Link zurückzuführen ist.

b) Lizenzanalogie
Schaden = das, was ein vernüftiger Kaufmann üblicherweise für die Einholung der Rechte zahlen würde.

B) WETTBEWERBSVERSTOSS

Der Link kann auch als Wettbewerbsverstoß (= Behinderungswettbewerb) gesehen werden. Der Schaden wäre dann das, was nachweisbar(!) auf diese Behinderung zurückzuführen ist.

Oft wird in derartigen Fällen der Schaden auch geschätzt.
ABER AUCH FÜR EINE SCHÄTZUNG BRAUCHT MAN ANHALTSWERTE!

Sorry - aber mit dem Schaden sieht es in derartigen Fällen im Regelfall sehr schlecht aus.
Wir können z.B. bei den Downloadlinks auf US-Shareware-Pages auch nicht den Schaden beziffern, da wir nicht sagen können,

a) wieviele Download von den US-Shareware-Pages tatsächlich erfolgten und/oder
b) wieviele  Downloads von den US-Shareware-Pages tatsächlich zu Zahlungen i.d. USA führten.

Für zukünftige Fälle:
Sofort und schnell in allen bekanntwerdenden Fällen die Unterlassungsnasprüche durchsetzen, sodass es (fast) gar nicht erst zu Schäden kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de