Günter Frhr. v. Gravenreuth: domainnamen

Beitrag lesen

hallo,

wenn keine ersthaften und   n a c h w e i s b a r e n    Vorbereitungshandlungen für eine Nutzung diese Domain bestehen, begründet IMHO allein die Reservierung einer Domain noch keine (älteren) Rechte des Domain-Grappers.
Anders kann es sein, wenn diese Domain bereits verkauft ist (muß deshalb   n o c h   nicht bei der DENIC umgeschrieben worden sein) und eine Firma breits einen Web-Designer mit der Erstellung ihres Auftrages beauftragt hat.

Wie wahre ich hier meine rechte?

  1. durch Benutzung dieser Domain, d.h. das diese Domain mit Inhalten belegt ist.
  2. man kann auch eine Marke anmelden.

Also: Wie sieht hier _überhaupt_ die rechtslage aus. Wer hat hier schonmal erfahrungen gemacht?

Über 350 deutsche Gerichtsentscheidungen nachzulesen bei:
http://www.gravenreuth.de/recht.html

Vgl. ferner Checkliste Marken- und/oder Namensverletzung:
http://www.gravenreuth.de/check.html

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de