Hallo,
Auf die Klage von Boris Becker hin verbot die 21. Zivilkammer des LG München I (Az.: 21 O 494/00) soeben einem Online-Dienst, mit einem Fernsehspot zu werben, in dem ein "Tekki" seiner "Baps" mittels einer e-Mail mitteilte, daß er jetzt diesen Dienst nutze, da dieser "einfach günstiger" sei. Das LG München ist der Meinung, dass diese Werbung den Werbespot von Boris Becker für AOL karrkieren sollte. Aber auch dies verletze das Persönlichkeitsrecht des (armen,armen) Herrn Becker, dem auch Schmerzensgeld zuerkannt wurde
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl. Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de