Günter Frhr. v. Gravenreuth: FFL-Verein mahnt selbst ab - was sagt das Ehrenmitgl. u. Abmahngegner

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Nein, das war jedenfalls keine Abmahnung: Zunächst einmal ist der Begriff "Abmahnung" nirgends legaldefiniert, sondern hat sich bis heute in der Praxis gehalten. Diese Praxis fusst auf diversen Gerichtsentscheidungen, wonach eine Abmahnung bestimmte Inhalte enthalten muss.

Eine Abmahnung liegt damit schon deshalb nicht vor, weil keine gerichtlichen Schritte angedroht wurden (für Ihren Bezirk, vgl. nur OLG München WRP 1981, 601). Statt dessen wurde eine Abmahnung angedroht.

Auslegungssache.
Ich komme gerade nicht ins News-Netz. Soweit ich mich erinnere wurden nicht näher genannte weitere Schritte angedroht. Nach dieser Formulieren kann es auch eine EV sein.

<lösch>

Falls Herr Liebwein mit seinen Verleumdungen und Beleidigungen nicht aufhoert, haben wir ihm folgende Strafe angekuendigt: die Zahlung von DM 10.100,-- auf das Spendenkonto der Kampagne "Gemeinsam gegen den Abmahnwahn" -

Womit Sie sich das Rechtsprobleme:

a) Vertragstrafeversprechen zugunsten eines Dritten und
b) wer ist die "Kampagne - Gemeinsam gegen den Abmahnwahn" ?

Nein, nein, natürlich genügt das Vertragsstrafeversprechen den üblichen Kriterien, die "Verpflichtung" erfolgt nicht ggü. Dritten, lediglich die Zahlungsmodalitäten wurden gesondert geregelt. Das ist unproblematisch.

Der Text ist aber anders:
"... Zahlung von DM 10.100,-- auf das Spendenkonto der Kampagne "Gemeinsam gegen den Abmahnwahn".

Nach diesem Text ist es eine Zahl an die (nicht näher umrissene) "Kampagne Gemeinsam gegen den Abmahnwahn" -also an einen Dritten.

MfG
Günter Frhr. v. Gravenreuth

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FFL-Verein mahnt selbst ab - was sagt das Ehrenmitgl. u. Abmahngegner Herr Münz

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