Hallo,
ein Quote aus dem zensierten Posting:
"Den Link, d.h. die Verbindung zur Homepage eines Dritten, hat die Antragsgegnerin bewußt auf ihrer eigenen Homepage gesetzt. Sie bedient sich somit der technischen Verbindungsmöglichkeit, ihrerseits auf die Produktpalet-te Dritter hinzuweisen. In diesem Verhalten sieht die Kammer eine eigene Tätigkeit der Antragsgegnerin, das Produkt ,,FTP-Explorer„ anzubieten und zu verbreiten."
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** Seht es euch an!
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** Es würde bereits genügen, wenn ein OLG oder besser der BGH
** bemerkt und beurteilt, das das Setzen eines LINKS kein Vertrieb
** ist.
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Günnis EXPLORER Kohle Abzock Maschine steht auf sehr sandigem Boden.
Schon diese winzige Feststellung eines hohen (am besten des höchsten) Gerichts genügt und aus ist es bundeweit mit jeglicher Markengrabberei!
Anstell von Zensur und Geplärre empfehle ich auf die Inhalte zu achten. Das gut halbe dutzend sachlicher Fehler in dem Urteil habe ich jetzt noch nicht einmal betrachtet.
Was bleibt zu tun?
Spendet an freedomforlinks.de
damit der Stefan es sich leisten kann bis vor den BGH zu ziehen.
mfg Fridolin