Hallo,
<a href="http://www.ftpx.com">FTP-Explorer</a> ... Abmahnung!
ein nacktes <a href="http://www.ftpx.com">www.ftpx.com</a> ... geht wohl grade noch,
eine Text+Link-Kombination in der Form
"den FTP-Explorer gibts hier: <a href="http://www.ftpx.com">www.ftpx.com</a> " ... auch Abmahnung!(Hoffe, ich hab die Einlassungen richtig wiedergegeben)
Völlig "straflos" geht wohl aus, wer - ohne zu linken - lediglich die Adresse des FTP-Explorers (www.ftpx.com) in den Text schreibt, so wie ich es gerade tue. Einzusehen ist das allerdings nicht: denn wo liegt den der Unterschied, ob ich den "Zugang vermittle" (so die Argumentation der Abmahner) indem ich meinen Besucher auf einen Link klicken lasse oder ob ich dies tue, indem ich ihm die URL (zum Selbereintippen) verrate?
Oder kapiere ich da etwas nicht??
Wenn ich jetzt posten würde:
HURRA ENDLICH HAT ES E I N E R VERSTANDEN !
habe ich die Befürchtung, daß wir beide gesteinigt werden. Also postet ich das nicht ;-)
Scheint so, ist aber keine Schande, etwas so Wirres nicht zu kapieren. Ich studiere Jura und kapiere es auch nicht.
Kommt noch, kommt noch ...
Ich verstehe es z.B. heute noch nicht warum das Löschen eines Tonbandes (= Aufbringen einer Nullinformation) eine Sachbeschädigung sein soll, beim Kopieren (= Aufbringen eine deff. Information) urheberrechtlich geschüzter Werke auf ein Tonband oder eine Disk die Hehlerei am Sachenbegriff (Tonband und Disk stehen im Eigentum des Kopierers) scheitern soll.
Die Frage der Substanzbeeinträchtigung kann sich ja wohl nicht an der Unterscheidung: Aufbringen einer Nullinformation oder Aufbringen eine deff. Information orientieren.
Aber die deutsche Rechtsprechung ist nun mal so.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH),
http://www.gravenreuth.de