Markenrecht & Links :-)
Andreas Cloos
- recht
Hallo,
das liest der Netizen doch gerne:
http://www.heise.de/newsticker/data/hob-23.07.01-000/.
Einen schönen Tag noch wünscht
Andreas
Hallo,
verstehe ich nicht. (nicht retorisch gemeint....) Da steht:
"Der entsprechende Absatz im TDG besagt, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, also auch Hyperlinks, nur dann verantwortlich sind, "wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern".
wenn ich einen link auf den berühmten ftp-Explorer setze, dann habe ich doch kenntnis von dem inhalt der verlinkten Seite. Und die Nutzung des "Link" kann ich auch verhindern, indem ich den a-Tag vor dem Wort ftp-Explorer weglasse.... Was verstehe ich da jetzt nicht? Oder meinen die mit "Dienstanbieter" eben nicht den eigendlichen (abgemahnten) Linksetzer sondern den Dienstanbieter, der dem Linsetzer den Serverplatz vermitet hat? (vulgo: Provider)
Chräcker
Hi Chräcker,
verstehe ich nicht. (nicht retorisch gemeint....) Da steht:
Ich auch nicht. Hatte schon befürchtet, daß ich der einzige bin der mit diesem Deutsch auf Kriegfuß steht.
Wenn sich dieser Artikel nicht auf Absatz zwei(2) sondern drei(3) bezogen hätte, würde ich da noch einen Sinn erkennen:
<zitat>
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
</zitat>
Aber vielleicht erhalten wir ja noch einen Rechtsbeistand ;-)
Viele Grüße aus Köln
Markus
verstehe ich nicht. (nicht retorisch gemeint....) Da steht:
Aber vielleicht erhalten wir ja noch einen Rechtsbeistand ;-)
Ich hab das Urteil noch gar nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
wenn ich einen link auf den berühmten ftp-Explorer setze, dann habe ich doch kenntnis von dem inhalt der verlinkten Seite. Und die Nutzung des "Link" kann ich auch verhindern, indem ich den a-Tag vor dem Wort ftp-Explorer weglasse.... Was verstehe ich da jetzt nicht? Oder meinen die mit "Dienstanbieter" eben nicht den eigendlichen (abgemahnten) Linksetzer sondern den Dienstanbieter, der dem Linsetzer den Serverplatz vermitet hat? (vulgo: Provider)
Ein Student hat einen Link zum FTP-Explorer auf den Server der FH Oldenburg gepackt. Wenn dann die FH selbst belangt werden soll, kann sie sich mit dem Teledienstegesetz und der hier zitierten Argumentation von der kostenpflichtigen Abmahnung befreien. Nicht die FH hat den Link gesetzt, sondern die FH hat den Webspace(TM?) für die Studenten zur Verfügung gestellt.
- Sven Rautenberg
Das OLG Braunschweig weicht von der Rechtsprechung anderer OLG´s (z.B. OLG Hamm: gravenreuth.de/Urteile/olg_hamm.htm ; OLG München (Az.: 6 W 1563/99 und 6 U 4564/99) und OLG Düsseldorf („3DexPlorer“) ab und „kneift“ dann vor einer Zulassung der Revison.
Wenn sich das OLG Braunschweig seiner Rechtsmeinung so sicher gewesen wäre, dann hätte es entweder den Streitwert nicht unter den anderer vergleichbarer Fälle festsetzen und/oder die Revision zulassen können. So „bunkert“ man sich in seine eigene Rechtsmeinung ein und verhindert deren Überprüfung durch den BGH, dass ist ja auch nicht gerade ein Zeichen der Überzeugung von der eigenen Position.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Moin,
Wenn sich das OLG Braunschweig seiner Rechtsmeinung so sicher gewesen wäre, dann hätte es entweder den Streitwert nicht unter den anderer vergleichbarer Fälle festsetzen und/oder die Revision zulassen können. So „bunkert“ man sich in seine eigene Rechtsmeinung ein und verhindert deren Überprüfung durch den BGH, dass ist ja auch nicht gerade ein Zeichen der Überzeugung von der eigenen Position.
reine Interpretationssache *g*
Objektivere Personen lesen die Nichtzulassung der Reviion anders, naemlich dass das betreffende Urteil absolut unstrittig ist.
Aber das schmeckt natuerlich dem unterlegenen Anwalt... pardon, der unterlegenen Partei... nicht.
Gruss
Kess
Hallo Herr Freiherr,
klingt da ein schlechter Verlierer durch? Vielleicht ist das ganze tatsächlich nur so wenig wert (die von Ihnen vertretene Firma kannte ja vorher irgendwie keiner...).
Gruß,
Andreas Cloos
Hallo,
klingt da ein schlechter Verlierer durch?
Vorsicht...
ohne mich in diesen Fragen auszukennen, wird es mit Sicherheit noch irgendwo eine (Rechts und Hinter)Tür geben, um dieses Thema bis zum Sankt Nimmerleinstag vor irgendeinem Gericht zu präsentieren.
Und wenn es das Verkehrsgericht von Obervolta oder der Elfenbeinküste ist.
Wetten?
Viele Grüße aus Köln
Markus
Hallo Günter,
Trage deine Niederlage mit Fassung. Ich tue es auch.
Grüße
Thomas
PS: Kommt es nur mir so vor, oder hat du tatsächlich mit diesem Urteil noch in keine NG's, Foren, etc. "Aufklärungsarbeit" geleistet?
Das OLG Braunschweig weicht von der Rechtsprechung anderer OLG´s (z.B. OLG Hamm: gravenreuth.de/Urteile/olg_hamm.htm ; OLG München (Az.: 6 W 1563/99 und 6 U 4564/99) und OLG Düsseldorf („3DexPlorer“) ab und „kneift“ dann vor einer Zulassung der Revison.
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Was für ein hahnebüchener Unsinn! Das kann ja nur ein Anwalt sagen.
Gerichte sind dazu da, Entscheidungen zu treffen! Sie sind nicht dazu da, Recht dadurch zu sprechen, daß sie es entweder dem anderen höheren Gericht überlassen oder den Betroffenen solange nichts greifbares liefern, bis die von sich aus es lassen!
Aber von dieser Ansicht bist du ja wohl inzwischen Fussballfeldweiten entfernt. Für einige Leute sind doch diese Urteile nur eine Art sportlicher Match: "Wer kriegt die meisten LG's, wer wieviele OLG's und wer macht sich dabei medial am Besten, bis irgendein Richter der ganzen Schoße dann doch das Ende setzt."
Das hat nichts mehr mit Rechtsprechung zu tun, sondern nur noch mit Spielerei auf Kosten von Steuerzahler, Mandanten und Betroffenen.
Wolfgang Wiese
Webworker, Dipl. Inf. (Univ.)
Hallo,
jetzt hatte ich den Artikel gestern 3 mal gelesen, aber offensichtlich immer die Unterscheidung zwischen der Uni (Dienstanbieter) und dem Studenten übersehen ;-)
Gut, habe ich verstanden, aber was ich (sorry) jetzt nicht verstehe, warum "wir" das "gerne lesen".
Es wird doch folgender "Passus" zur "Befreiung" des Dienstanboieters zugrunde gelegt.
"(...)dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, also auch Hyperlinks, nur dann verantwortlich sind, "wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern"."
Wenn wir das Urteil "annehmen" müssen wir doch auch die Begründung annehmen. Dann bedeutet dies aber doch ganz klar, das "wenn" man von fremden, verlinkten, Inhalten Kenntnis hat UND die technischen Möglichkeiten hat deren Nutzung durch seinen "Dienst" zu verhindern, und es eben nicht macht, man dafür haftet. Wir können doch jetzt nicht sagen "Jaha, daß gilt aber nur für große Dienstanbieter, der einfache Dienstanbieter Homepagebastler braucht darauf nicht zu achten." Was recht ist, ist doch "recht" für alle. Und gerade der Homepagebastler weiß (beim ftp-Explorer) doch am genauesten, was er da verlinkt hat (den FTP-Explorer eben) und kanne es am einfachsten unterbinden (einfach weglassen)....
Warum freut "uns" das jetzt also?
Es geht doch nicht, wie es manche der Gegenpartei vorwerfen, um "Matchsiege" sondern um ein Prinzip, oder?
Chräcker
"(...)dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, also auch Hyperlinks, nur dann verantwortlich sind, "wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern"."
Wenn wir das Urteil "annehmen" müssen wir doch auch die Begründung annehmen. Dann bedeutet dies aber doch ganz klar, das "wenn" man von fremden, verlinkten, Inhalten Kenntnis hat UND die technischen Möglichkeiten hat deren Nutzung durch seinen "Dienst" zu verhindern, und es eben nicht macht, man dafür haftet. Wir können doch jetzt nicht sagen "Jaha, daß gilt aber nur für große Dienstanbieter, der einfache Dienstanbieter Homepagebastler braucht darauf nicht zu achten." Was recht ist, ist doch "recht" für alle. Und gerade der Homepagebastler weiß (beim ftp-Explorer) doch am genauesten, was er da verlinkt hat (den FTP-Explorer eben) und kanne es am einfachsten unterbinden (einfach weglassen)....
Warum freut "uns" das jetzt also?
Es geht doch nicht, wie es manche der Gegenpartei vorwerfen, um "Matchsiege" sondern um ein Prinzip, oder?
Es geht hier IMHO um viel mehr, was aber noch nicht ueberall angelangt ist.
Verknuepf die Durchsetzung von Artikel 5.2 mal mit den Regelungen fuer
Abmahnungen.
Nach Meinung einiger Juristen bedeutet die Durchsetzung des Artikels
nichts anderes, als das jemand, der dir eine kostenpflichtige Abmahnung
bzgl. eines Links schicken will, dir zuerst nachweisen muss, dass du nicht
bereits VOR der Abmahnung von der 'Verfehlung' gewusst hast.
Die Abmahnung selbst darf, wenn sie mit Kostennote behaftet ist,
dich nicht als erstes informieren! Weil ansonsten haetten wir
es nicht mit einer Abmahnung zu tun, sondern mit einen kostenpflichtigen
Anwaltsdienst, der ueber aktuelle Verfehlungen berichtet, bei dem man sich
aber nicht unsubscriben kann (also sowas wie GEZ).
Kurz gesagt:
Wenn du erst durch eine Abmahnung darueber erfaehrst, dass das was du tust,
unrechtmaessig ist, dann ist die Kostennote hinfaellig.
Ciao,
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
"in der Tat" gehts mir auch mehr um die Abmahnpraxis einiger Rechtsanwälte, die das Rechtssystem, daß ein Schutz der Gesellschaft darstellen soll, zur individuellen bereicherung ausnutzen (und sich somit selber freiwillig außerhalb des Schutzes selbiger Gesellschaft stellen.)
Aber die Freude einiger über das oben erwähnte Urteil, weil sie meinen, jetzt hätte eine bestimmte Partei aber wieder mal einen drauf gekriegt, ohne das sie sehen, was die Begründung im Umkehrschluß über die Haftung eines Linksetzers bedeutet, kann ich nicht nachvollziehen. Für mich sagt die Begründung immer noch, das ich beim verlinken fremder Seiten (zumindest meistens) für deren Inhalte hafte. (So ich des lesens und des benutzen des A-Tags mächtig bin....)
Chräcker