Lieber Herr v. Gravenreuth,
Der Geschäftsführer der (zwischenzeitig in Konkurs gegangenen) SpeedLink GmbH hat wegen der Ab-mahnung eines Links zum Download-Angebot der sogenannten „FTP-Explorer“-Software eine Unterlas-sungserklärung abgegeben und zugleich eine Feststellungsklage beim LG Berlin eingereicht. Das LG Ber-lin gab ihm noch Recht (nicht rechtskräftig: http://www.speedlink.de/cgi-bin/news/news.cgi?action=news&id=21&from_kat=0&from_page=0 ). Vor dem LG München I ist SpeedLink GmbH i.K. nunmehr unterlegen. Wenn diese Entscheidung rechtskräftig wird, wovon bei ei-nem Anerkenntnis auszugehen ist, hat auch der Prozess in Berlin seine Erledigung gefunden, denn die ab-gegebe Unterlassungserklärung steht unter der Bedingung, dass eine Gericht die rechtskräftig über die Verletzungshandlung entscheidet.
Ich wundere mich über einige juristische Aussagen in Ihrem Beitrag.
Meines Wissens ist noch nie die Meinung vertreten worden, daß
ein Beschluß nach § 91a ZPO in Rechtskraft hinsichtlich der Streitpunkte
erwächst. Übrigens betrift § 91a ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html)
keine Anerkennungs- sondern eine Erledigungssituation.
Gruß,
Oliver García