hallo Sven,
bist du nun neuerdings auch Jurist?
[...] du hast also das Urheberrecht.
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Wo hast du denn diese Weisheit her?
Wenn es einen Punkt gibt, der im deutschen Urheberrecht eindeutig verankert ist, dann der, daß derjenige, der das Werk erstellt, auch das Urheberrecht am Werk hat (sofern es überhaupt unter das Urheberrecht fällt, also schützenswert ist).
Belege:
Beck-Texte im dtv: UrhR, 6. Auflage (ISBN 3-423-05538-3, 15,90 DM)
Zitat von Seite XIV f., Absatz I.3 der Einführung:
"Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer. Kein Urheberrecht steht demjenigen zu, der dem Urheber nur Anregungen zu dem Werk gibt oder ihn bei der Schöpfung des Werkes lediglich als Gehilfe unterstützt. Der Grundsatz, daß Urheberrechte originär allein in der Person des Werkschöpfers entstehen, gilt auch für im Arbeitsverhältnis geschaffene Werke und für Filmwerke. Bei Werken, die in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen werden, entsteht das Urheberrecht in der Person des Arbeitnehmers. Der angestellte Werkschöpfer ist aber verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Bei dieser Rechtslage ist von einer - zumindest stillschweigenden - Rechtseinräumung zur Erreichung dieses Vertragszwecks auszugehen. [...]"
Der Verfasser dieser Einführung, selbst Rechtsanwalt, wird sich das nicht aus den Fingern gesogen haben, sondern es steht im Urheberrecht so drin - ich verzichte darauf, Paragraphen anzugeben.
Möglicherweise kommt das Urheberrecht aber nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Dinge handelt, wie z.B. triviale Programmierung. Dann kann möglicherweise das Gesetzt über Arbeitnehmererfindungen und -verbesserungsvorschläge zum Tragen kommen. Damit kenne ich mich aber nun nicht gut aus (will sagen: garnicht).
- Sven Rautenberg