Sven Rautenberg: Referenzen aus altem Arbeitsverhältnis

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MoiN!

Ja alles was du geschrieben hast stimmt - zum Theam Urheberrecht - gut zitiert! - aber passt es auch?

"HTML-Internet-Seiten sind nach _übereinstimmender Auffassung_ keine Computerprogramme, fallen also nicht unter die Vorschriften der §§ 69a ff. [UrhG - Anm. Sven] des  HTML ist keine Programmier-, sondern eine bloße Seitenbeschreibungssprache. Oder anders gesagt, der HTML-Code ist nur ein Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz. "

Wenn man die Bildschirmgestaltung als grafische Arbeit nimmt, dann ist die Erstellung einer solchen durchaus ein urheberrechlich relevantes Werk. Daß für die elektronische Darstellung HTML verwendet wird, kann man ja nicht zum Vorwurf machen. Ohne grafische Gestaltung gehts nun mal nicht. Und da eine Webdesignerin gefragt hat, gehe ich einfach mal davon aus, daß auch grafische Entwürfe von ihr gemacht wurden.

Abgesehen davon: Die meisten Webseiten großen Webseiten entstehen aufgrund von Programmen (meist Skriptsprachen) - und die sind auch Computerprogramme, also urheberrechtlich geschützt, sofern sie nicht trivial sind. (Umwandeln der Dateiendung von .html in .php reicht sicher nicht aus, und auch einzelne include() dürften die HTML-Haltigkeit kaum reduzieren).

Außerdem besteht ein Urheberrecht für auf der Webseite enthaltene Texte, wobei natürlich die Frage ist, wer diese Texte geschaffen hat.

Für Programmierer in Arbeits- und Dienstverhältnissen interessant: §69b UrhG:
"(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlicher Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist."

Das schließt also z.B. den Nebenbeiverkauf aus, aber nicht den Hinweis auf das Programm.

- Sven Rautenberg