Guten Morgen, [soviel Zeit muss sein!]
nowis, das kommt doch darauf an, ob Du die Bezeichnung "es" in unserem Rechtsbereich eher in Geschäftsverkehr gebracht hast oder der Andere. Wenn Du der Erste warst, dann hast du zumindest in Deinem typischen Verbreitungsgebiet einen Namensschutz. Allerdings besitzt die Bezeichnung gar nicht genügend Unterscheidungskraft. Aus diesem Gesichtspunkt heraus könnte man auch "hp" (gemeint ist Hewlett Packard) abmahnen, da sie unter einer Bezeichnung, die nicht genügend Unterscheidungskraft besitzt, auftritt und damit eindeutig gegen den Grundsatz der Geschäftskalrheit im UWG verstößt. Und da hätten jetzt 60.000.000 Verbraucher (20.000.000 sind noch nicht geschäftsfähig) in Deutschland Klagebefugnis gegen "HP".
Wir sollten das mal genauer untersuchen und vorantreiben.
Immerhin haben international führende Gremien mal beschlossen, dass ausreichend Unterscheidungskraft frühestens ab drei Zeichen vorliegt. Deshalb hat (ursprünglich) für die kürzesten Domainnamen drei Buchstaben festgelegt.
Ich hätte im übrigen gerne das kleine a. Das benutzt meine Familie nachweislich schon seit Jahrhunderten im Geschäftsverkehr. Alle, die in Ihrem namen ein kleines a haben, müssen in Zukunft Lizenzgebühren an mich entrichten. SOnst werden sie abgemahnt. *gg*
Liebe Grüße
Tom