Hallo nochmal,
nach deutschem Recht hat aber eine Domain überhaupt keine Schutzwirkung un dauch keinen Schutzanspruch. Die Schutzansprüche / Ausschlusskriterien begründen sich ausschließlich aus:
- Namensrecht (kann regional begrenzt sein)
- Markenrecht (Gilt immer im gesamten Rechtsgebiet aber nur für bestimmte Lesitungen / Produkte)
- Titelschutz /setzt regelmäßige Publikation voraus)
- Hoheitsrecht (der Staat bekommt immer Recht)
- Ausschlusskriterien (Nazisprüche, Kinderporo, Beleidungen, ...)
Mehr fällt mir nicht ein.
Wenn "hp" für Deutschland nicht als Marke eingetragen ist (leider ist die dpinfo-Datenbank gerade out of order), dann besteht da schon mal kein Schutz. Aber das dürfte auf Grund der zu geringen Unterscheidungskraft gar nicht der Fall sein. Und alle zusammengestzten Begriffe haben ja Unterscheidungskraft. Immerhin ist eindeutig nachvollziehbar, dass es sich nur um eine Abkürzung für "Hewlett Packard" handelt. Würde man dieser Abkürzung noch ein Zeichen hinzufügen "hp1", dann gäbe es überhaupt keinen Grund mehr, an unterschiedlichen Bezeichnungen zu zweifeln. Fühestens ab Beginn einer Wortbildung oder sogar neuen Wortschöfung, deren Teile nicht einfach aus bereits etablierten Begriffen des täglichen Lebens bestehen (Internet-Führerschein) und dabei nur beschreibende Wirkung haben, kann von einer Schutzwürdigkeit gesprochen werden.
Ein Schutzanspruch aufgrund eines als Geschäftsbezeichnung im Umlauf befindlichen Begriffes kann aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft auch nicht abgeleitet werden.
Die Abmahnung als solche stellt also aufgrund des "unkaufmännischen" Verhaltens eine Behinderung in der Ausübung der Publikationstätigkeit, der eine (spätere) Gewinnabsicht ja nicht abzusprechen ist, dar. HP ist also aufgrund des UWG (Behinderung) zum Schadenersatz gegenüber dem Schüler verpflichtet.
Ich wäre gespannt, was unsere "Profis" dazu sagen.
Liebe Grüße
Tom