Thomas Schmieder: Domain-Pfändung; nun 1.Fall einer gerichtlichen Verwertung

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Guten Abend,

Frage an den RA:
Ist die Marke "Internet-Führerschein" nicht eigentlich anfechtbar?

Marke für was?
"Internet-Führerschein" ist für Bratheringe sicher kennzeichnungskräftig im Telco-Bereich aber nicht.

Erstmal Dank für die Reaktion. Allerdings hätte ich nicht erwartet, dass ich hier den ganzen Sermon ablassen muss :-)

Ok, hole ich mal die Daten aus dem System:

Nr. Anz. Reg.Nr./AKZ DB K Datum Klassen Zeichentext
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0001  39817000.2 N E 30.07.1998 09 16 41  Internet-Führerschein
0002  39817001.0 N E 16.07.1998 09 16 41  Internet Führerschein
0003  39920551.9 N L 30.09.1999 41 16 35  Internet-Führerschein

Registernummer/Aktenzeichen: 39817001.0

UG01 - Kurzer Überblick
Markentext:  Internet Führerschein
Markenform:  Wortmarke
Inhaber:  IMAGO Institut für Marketing und Unternehmenskommunikation Thomas Heine GmbH, Dortmund
Leitklasse:  09
Klassen:  09; 16; 41
Letzter Verfahrensstand:  Wid.frist ohne Widersp. abgel. (veröffentl.)

UG10 - Allgemeine Angaben
Markentext:  Internet Führerschein
Markenform:  Wortmarke
Letzter Verfahrensstand:  Wid.frist ohne Widersp. abgel. (veröffentl.)

UG15 - Inhaber, Vertreter, Geschäftsbetrieb
Name und Wohnort/Sitz
des Anmelders/Inhabers der Marke:  IMAGO Institut für Marketing und Unternehmenskommunikation Thomas Heine GmbH, Dortmund
Name und Sitz des Vertreters:  Schneiders & Behrendt Rechts- und Patentanwälte, Anwaltssozietät, Bochum
Zustellungsanschrift:  Schneiders & Behrendt
Rechts- und Patentanwälte
Huestr. 23
44787 Bochum

UG20 - Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand)
Leitklasse:  09
Klassen:  09; 16; 41
Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand):  Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssystem- und Anwendungsprogramme hierfür; Computer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, nämlich Disketten, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Bildschirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen sowie die dazugehörigen, auf Datenträgern aufgezeichneten oder in Datenspeichern abgelegten Datenverarbeitungsprogramme; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Apparate und Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telefonanlagen; Computerprogramme in gedruckter Form; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen,
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Spielen, Wandtafeln, Zeichengeräten, als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen; Handbücher; Erziehung; Ausbildung; Veröffentlichung von Briefen; Betrieb von
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Feriencamps; Fernkurse; Fernunterricht; Filmproduktion; Produktion
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von Audioprodukten zu Lern- und Ausbildungszwecken; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen und Fernsehprogrammen; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Fernsehstudios; Vermietung von Tonaufnahme, Videofilmen und bespielten Datenträgern

UG30 - Verfahren (Chronologie)
Anmeldetag:  26.03.1998
Tag der Eintragung:  16.06.1998
Tag der Veröffentlichung der Eintragung:  16.07.1998

UG40 - Widerspruchsverfahren
Es wurde kein Widerspruch erhoben

Der Inhaber ist der meinung, dass er ein Verbietungsrecht gegenüber Veranstaltern von EDV-Seminaren hat, ihre Angebote zum Thema Internet mit der Bezeichnung "Internet-Führerschein" zu bewerben.
Es sind z.B. alle IHKn angeschreiben worden, die derartige Seminare im Angebot hatten.

Nun wäre ich gespannt, was bei einer (teilweisen) Löschungsklage (oder Androhung dieser) passieren würde.

Freundliche Grüße

Thomas Schmieder

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Domain-Pfändung; nun 1.Fall einer gerichtlichen Verwertung

Günter Frhr.v.Gravenreuth
  • recht
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    buergle
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      Günter Frhr.v.Gravenreuth
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          Günter Frhr.v.Gravenreuth
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            Chris
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                Chris
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                    Thomas Schmieder
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                      Günter Frhr.v.Gravenreuth
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                    Andreas Korthaus
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                          Das "Wohl des Ganzen"

                          Hans35
                          • menschelei
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                            Hans35
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            Stefan
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            Das sieht in der Tat sehr nach Kanzlei-Werbung aus!

            buergle
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              Andreas Korthaus
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                Stefan
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                  Günter Frhr.v.Gravenreuth
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              Hans35
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        Kai Lahmann
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    Bio
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      Thomas Schmieder
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        Andreas Korthaus
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          gebannte Domains

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            Thomas Schmieder
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        Günter Frhr.v.Gravenreuth
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          Bio
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          Thomas Schmieder