Hallo,
aaalso: es ist, meines bescheidenen Wissens, so: Da bekam ein Rechtsanwalt ungefragt mehrere E-Cards. (nun ja, die kommen zwar immer ungefragt, aber hier werden es wohl etwas mehr als einige gewesen sein....) Selbiger, natürlich nichts arges im Schilde, wollte dem Absender dieser E-Cards gerne mitteilen, daß er das nicht möchte. Als Rechtsanwalt kennt er da einschlägige Verfahren, sowas kommunikativ auszudrücken. Dumm nur, daß die Absenderadressen falsch, fehlerhaft oder sonst was waren, nur nicht erreichbar. Er fühlte sich aber gestört. Den Störer konnte er aber nicht ermitteln. Also ist er auf den E-Cardversender (Grüne und SPD) zugegangen, und hat denen erklärt, daß sie da dem Unbekannten geholfen hätten, indem sie ihm eine "E-Card-versenderoutine" zur verfügung gestellt hätten, ohne zu gewährleisten, daß der Absender verbindlich und richtig festgehalten wurde. Dadurch hätten die ihn, dem Rechtanwalt, also schon was mit gestört..... Mitstörerhaftung..... Alles natürlich in seinem Stil, per Abmahnung. Und: er hat Recht bekommen.
Theoretisch öffnet man also wirklich ein Abmahntor, wenn man E-Cards, Weiterempfehlungsservice, newsletterbestellung etc anbietet, ohne den Absender verbindlich festzuhalten. Den richtigen. Ihn also zu identifizieren und seine daten zu speichern ohne gleich auch noch mit dem Datenschutz in konflikt zu kommen.
Wie immer in solcehn Fällen: der rest liegt nun an Dir ,-) (oder besser ;-?)
Chräcker