Hallo Uwe,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__108a.html
Da steht doch was von "gewerbsmaessg", d.h. es geht NICHT um Leute, die fuer den eigenen Gebrauch kopieren oder kostenlos ueber ein P2P-Netz weitergeben.
Ja, die Strafandrohung fuer diesen Personenkreis findest du in § 108 UrhG:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__108.html
Einziger Unterschied ist, dass die gesetzliche Hoechststrafe bei 3 statt 5 Jahren Freiheitsentzug liegt.
Btw, zum Thema gewerbsmaessig hat sich der BGH (zu Straftaten im Zusammenhang mit Betaeubungsmitteln) schon mehrfach geaeussert, wonach "Gewerbsmaessigkeit" bedeutet, dass der Taeter plant, die Straftat zu wiederholen und sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Nach meiner Meinung ist also bereits derjenige gewerbsmaessig taetig, der eine Raubkopie verkauft und nachweislich beabsichtigt, dies wieder zu tun. Aber da ich kein Jurist bin, ist diese Aussage selbstverstaendlich nur meine persoenliche Auffassung ;)
Gruesse
Torsten
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