TomIRL: impressum

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Tach auch,

Das ist ja etwas anderes. Wenn Du auf das Telefonbuch oder generell die Denic verweist muss noch weiterer Aufwand erfolgen.

Bei einem Link auf das Kontaktformular passiert in meinen Augen

genau das gleiche wie bei einem mailto-link mit der e-mail Adresse:

Ja Entscheidend ist, das die Adresse für denjenigen erkennbar ist, und dies ist bei einem Kontaktformular nicht gewährleistet.

Es kann unverzueglich eine e-mail geschrieben werden, und das ist ja der Zweck der Vorschrift. Sollte derjenige der den Kontakt

Nein der Zweck ist Das Zur Verfügung stellen von Kontaktinformationen.
Nicht etwa das zur Verfügung stellen von Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme.

Also eine Adresse zur Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme.

aufnehmen ueber kein e-mail Programm verfuegen ist es sogar noch besser, da er nicht erst die Adresse notieren muss um sie in seine Webmail zu bekommen.

Was besser ist und was nicht hat das deutsche Justizsystem noch nie interessiert. :-)

Lass mal noch besser ist Verwaltungsrecht.
Das wird dann bis ad absudum geführt.

Viele Grüße TomIRL