Hallo,
relevanter Auszug aus dem österreichischen E-Commerce Gesetz (gültig seit 1.1.2002)
http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/texte/008/I00817_.html
also: *keine* Telefon-Nr.
Falsch ;-)
Richtig wäre: also auch keine klare Aussage, ob Telefonnummer oder nicht. Ansonsten würde das ECG meines Erachtens gegen die EU-Richtlinie verstoßen, deren Inhalt ja für die Mitgliedsstaaten bindend ist.
Leider ist es in neuerer Zeit sehr in Mode gekommen, Gesetze mit so genannten unbestimmten Rechtsbegriffen zu spicken, Rechtsbegriffen also, die im Gesetzestext recht nebulös formuliert sind und ohne Legaldefinition daherkommen. Und so enthält Art. 5 der Richtlinie gleich zwei davon: "leicht und unmittelbar zugänglich" und "Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können". Das mag seine Ursache darin haben, dass den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht eine gewisse Souveränität eingeräumt werden soll, ich weiß es nicht.
Fakt ist, dass es ganz offensichtlich der österreichische und der deutsche Gesetzgeber etwas anders sehen. So steht die "Ein Klick bis zum Impressum"-Theorie in der Gesetzesbegründung zum österreichischen ECG, während sich die deutsche Begründung dazu ausschweigt. Und so beobachten wir, dass sowohl das europäische als auch das deutsche Recht immer mehr zu Richterrecht werden, was aus meiner Sicht keineswegs gut zu heißen ist, da man hier Legislative und Judikative auf eine Art und Weise vermischt, die in meinen Augen nichts mehr mit den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im eigentlichen Sinne zu tun hat: Rechtssicherheit und Transparenz der Gesetzgebung bleiben gänzlich auf der Strecke.
So wird dem verunsicherten Webseitenbetreiber nichts anderes übrig bleiben, als sich eine eigene Meinung zu bilden - was für juristische Laien bei unbestimmten Rechtsbegriffen an sich ein Unding und recht gefährlich ist - oder auf den Rat von Anwälten zu hören. Es bleibt zu hoffen, dass es irgendwann mal eine Klage wegen Art. 5 E-Commercerichtlinie bis zum EuGH schafft, auf dass dieser eine für Europa einheitliche Rechtsmeinung bildet. In diesem Zusammenhang muss man auch Abmahnungen in einem etwas anderen Licht sehen. Es mag zwar ketzerisch klingen, aber ohne Abmahner gäbe es keine Urteile zur Anbieterkennung, auch nicht die positiven.
So, das musste ich mal loswerden.
Grüße
Torsten