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Hallo.

Leider gibt das BGB dazu nicht viel her (einzig § 12 BGB könnte man heranziehen). Obwohl die GbR keine Firma hat, kann sie im Rechtsverkehr durchaus einen Eigennamen (auch Fantasienamen) führen. Da jedoch der Grundsatz gilt, dass der Name einer GbR durch die Namen ihrer Gesellschafter geprägt ist, müssen immer die vollständigen Namen aller Gesellschafter (mindestens ein Vorname plus Nachname) angegeben werden, die Form spielt dabei afaik mittlerweile keine Rolle mehr. Denkbar wäre deshalb z.B. sowas

"Sabberfaselschwätz" GbR
Adam Sabber, Eva Fasel-Schwätz

Ich möchte mich hier sicher nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber zwei Dinge sprechen gegen die These:
1. Wo wird die Namensbezeichnung festgeschrieben, also eingetragen?
2. Wofür sind Konstrukte wie "oHG", "e. K." oder "& Partner" dann nötig? Letztere sind immerhin erst vor relativ kurzer Zeit eingeführt worden, um dem Problem der Unternehmensbennung entgegenzukommen.
Im gleichen Zug wurden übrigens viele Unternehmen gezwungen, sich umzubenennen. da etwa eine "Hans Hinz, Karl Kunz & Partner GbR" nicht mehr zulässig ist. Die Frist für die Umbenennung haben übrigens besonders Juristen gern verpennt, da diese den Begriff "Partner" offenbar besonders mochten.
Wie gesagt, keine gesicherte Erkenntnis, aber ich wollte mich dem Risiko nicht aussetzen, hier abmahnfähig zu sein.
Meinem Notar musste ich übrigens seinerzeit die entsprechenden Bestimmungen selbst heraussuchen, da er selbst nicht auf dem neuesten Stand war.
MfG, at