Hi,
Eben. Daher ist bei der GbR lediglich ein erleuternder Zusatz bezüglich der Branche oder Tätigkeit möglich, in einigen Fällen sogar nötig. Phantasienamen fallen sicher nicht darunter.
Doch, sie sind möglich und zulässig, auch bei einer GbR, wenn zugleich die Namen der Gesellschafter genannt werden (siehe Ausgangsbeispiel).
Danke, aber alte Hüte habe ich selbst genug ;-)
Du trägst Hüte? Nein ... *SCNR*
Und meines Wissens ermöglicht eben erst diese Eintragung das Führen einer Firma im juristischen Sinne. Also: Kein Phantasiename ohne Registereintrag.
Nein, du verwechselst Firma und Unternehmensname. Eine GbR kann keine Firma haben, wohl aber einen Unternehmensnamen.
Imho hast du hier kein Problem, da eine falsche Unternehmensbezeichnung nicht zwangsläufig gegen das UWG verstößt. Allerdings könntest du andere Probleme kriegen (z.B. Stichwort Rechtsschein).
Nun ist "nicht zwangsläufig" aber so eine Sache ...
Jepp, aber dein RA will auch Geld verdienen.
Und wenn du schon den Rechtsschein bringst, bringe ich ihn wieder in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht -- oder wie sieht es aus, wenn eine falsche oder irreführende Unternehmensbezeichnung in einer Anzeige oder eben einer Website auftaucht?
Ich glaube, wir reden von verschiedenen Dingen :-)
Ich meinte mit Rechtsschein, dass auf eine GbR, die nach außen wie ein Kaufmann auftritt, aus Gläubigerschutzgründen auch die Regelungen des HGB sinngemäß angewendet werden können (z.B. Annahme durch Schweigen, § 362 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das hat mit dem UWG erstmal herzlich wenig zu tun.
Viele Grüße
Torsten
Wäre Stoizismus eine Programmiersprache, würde ich ein Experte sein.