Siechfred: Siechfreds Steuertipp 04/2005

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Liebe Softwareentwickler.

Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht hat mit Urteil vom 25.11.2004, veröffentlicht am 23.03.2005, entschieden, dass die Nutzungsüberlassung von Software dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und nicht dem vollen Satz von 16% unterliegt, wenn die Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung aus § 69c UrhG explizit eingeräumt werden.

Das bedeutet im Klartext:

Räumt der Programmierer dem Nutzer lediglich das Recht auf bestimmungsgemäße Nutzung ein, so unterliegt das vereinbarte Entgelt 16% Umsatzsteuer. Wird dem Nutzer allerdings darüber hinaus das Recht auf Verwertung (Vervielfältigung und Verbreitung) eingeräumt, unterliegt das Entgelt 7% Umsatzsteuer.

Wen es interessiert, für den ist auf der verlinkten Seite der Sachverhalt recht ausführlich dargestellt.

Siechfred

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«Ich liebe euch doch alle!»