Hi,
Es gab da mal einen Fall des Grafik-Klaus[*] von einer Webseite. Das Gericht urteilte, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht sein müsse, damit so eine Grafik schützenswert ist.
Auch bei Handy-Logos:
Nun hat sich das OLG Hamburg (Az:. 5 U 148/03) mit der Schutzfähigkeit von entsprechenden Logos befasst. Dem Fall lag die Klage eines Designers solcher Logos zugrunde. Dieser behauptete, dass Logos, die die Beklagte im Internet zum Download angeboten hatte, teilweise von ihm erstellt wurden. Er verlangte deshalb die Unterlassung der Benutzung dieser Logos. Zudem klagte er auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verkaufszahlen, um dann entsprechenden Schadensersatz geltend machen zu können.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das entsprechende Logos zwar grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts unterliegen können. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für einen solchen Schutz aber nicht erfüllt. Deshalb wurden sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch verneint. Die Logos waren nach dem OLG nicht einmal als so genannte „kleine Münze“ schutzfähig. Im Urheberrecht versteht man hierunter Werke, denen aufgrund der minimalen Schöpfungshöhe gerade noch Urheberrechtsschutz zukommt. Die Logos des Klägers wiesen jedoch keine ausreichenden Eigentümlichkeiten auf, die Schutz nach dem Urheberrecht entstehen lassen könnten. Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts bei den in Streit stehenden Logos um banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß an Individualität und Aussagekraft.
Der Kläger hatte dem Gericht verschiedenen von ihm hergestellte Logos vorgelegt. Die Richter wiesen darauf hin, dass in der Mehrzahl der Bilder gar nicht zu erkennen war, um was genau es sich bei den Pixelhäufchen handeln soll. Schon deshalb fiel dem Gericht die künstlerische Einschätzung der Logos schwer. Dass die Herstellung solcher Logos eventuell zeitaufwendig war, sah das Gericht als unerheblich an. Allein hierdurch kann kein Urheberrechtsschutz entstehen. Bei der Entstehung eines entsprechenden Schutzes muss stets das Ergebnis der Arbeit betrachtet werden.
Eines der vorgelegten Bilder zeigte beispielsweise einen Hasen, der ein Huhn begattet. Die Richter ließen sich auch hiervon nicht beeindrucken und urteilten: „Allein die Widernatürlichkeit des Begattungsaktes begründet nach Auffassung des Senats noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Darstellung selbst“
Quelle: http://www.e-recht24.de/suche/sch�pfungsh�he
Gruß, Cybaer
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