Utz: Begriff des Urhebers eines Werkes usw.

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Hallo Tom,

Sofern Du auf §32(4) anspielst: Nein. Da geht es um das Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt nach wie vor unveräußerlich.

Hab ich auch nicht behaupten wollen dass es das wäre. Ist der Eindruck entstanden?

Ja, macht ja aber nix.

Nee, der wäre Ideengeber für die Kameraführung. Wenn der Kameramann selbstständig ist und keine Vereinbarungen bestehen, gilt das Gesetz und das weist den Kameramann als Urheber aus.

Ja.

Er hat also einen Anspruch auf Vergütung.

Wenn sein "Werk" ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes wäre (was mich wundern würde): ja. Ob ja und wieviel, dafür müsstest Du mal auf der Homepage der zuständigen Verwertungsgesellschaft stöbern. Das können im Fall Film verschiedene sein, einen Überblick gibt's hier: http://www.cmmv.de/cmmv-gesellschafter.htm

Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.

Das ist schon sehr hypothetisch :-)

Das ist öfter der Fall, als Du glaubst.

Na gut, nehmen wir's mal an. Dann hätte die GbR Pech, da sie eine juristische Person ist, die keine Urheberrechte haben kann (angenommen das, was alle hier im Thread glauben, stimmt). Dann gölte § 10 Vermutung der Urheberschaft, Satz 2: Etwaige Herausgeber bzw. Verlage würden die Vergütung einstreichen. Träte die GbR als dieser Herausgeber oder Verlag auf, würde nach deren Gesellschaftervertrag weiter verfahren werden, wenn es den nicht gäbe, nach dem BGB. Wäre ein Dritter Herausgeber oder Verlag, würde die GbR völlig in die Röhre schauen. Wäre Deine vermutete GbR bei Sinnen, würde sie in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass § 10 Vermutung der Urheberschaft, Satz 1 Anwendung finden kann - dann allerdings ist sie nicht mehr Deine GbR, sondern namentlich benannte Einzelpersonen.

Grüße,
Utz

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Mitglied im Ring Deutscher Mäkler