Hello,
Da hast Du wohl recht, was die Sache im vorliegenden Fall eindeutig macht: die GbR ist keine Person (weder natürlich noch juristisch) und kann damit kein Urheber im Sinne des UrhG sein.
Aber ihre Gesellschafter als Miturheber in Gemeinschaft. Darum ging es doch.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
Nur selber lernen macht schlau
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