der Flo(h): Begriff des Urhebers eines Werkes usw.

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in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...

Ist es nicht so, dass wenn eine natürliche Person ein Werk für eine juristische Person schafft, die Rechte daran mit dem Eigentümer wechseln (sei es durch Verkauf oder Angestelltenverhältnis).