Tag O'Brien.
Das ist ja alles richtig, es beantwortet nur leider nicht die Frage, ob der Unternehmer für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Gebühr verlangen darf.
Die Pflicht zur Abrechnung ist eine Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis. Das steht zwar so nicht explizit im BGB, ist aber ständige BGH-Rechtsprechung. Daraus resultierend trifft denjenigen, der durch Vertrag zu einer Leistung verpflichtet ist, auch die Pflicht zur schriftlichen Abrechnung über diese Leistung («Abrechnungslast»). Aus diesem Anspruch leitet der BGH weiterhin ab, dass ein Unternehmer dann zum Erteilen einer steuerlich korrekten Rechnung verpflichtet ist, wenn dieser Vorgang der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zivilrechtlich einklagbar.
Da es aber bisher keine definitive Antwort auf die Frage gab, gehe ich mal davon aus, dass es wirklich von den AGB bzw. der Vertragsvereinbarung abhängt und es dazu keine Vorschrift gibt.
So sehe ich das auch. Es gibt keine Vorschrift, welche die Erhebung einer Gebühr für das Erteilen einer Rechnung verbietet. Gerade im Bereich Buchhandel ist dies gang und gäbe. Das ist auch nachvollziehbar: ein Buchhändler kann den Preis eines Buches nicht kalkulieren, dieser wird ihm im Rahmen der Buchpreisbindung vorgeschrieben, dass die Rechnungslegung mit Kosten verbunden ist, dürfte allerdings außer Frage stehen. Ergo wird er versuchen, bis zu einer bestimmten Größenordnung die Kosten für die Rechnungslegung weiterzuberechnen.
Am Ende ist es eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob eine Rechnungsgebühr verlangt wird, und diese Entscheidung liegt außerhalb des Einflussbereichs des Kunden. Alles andere, insbesondere ein Verbot von Rechnungsgebühren, wäre m.E. ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Sphäre.
Siechfred
Zum Testen freigegeben: Siechfreds kleines Weblog
Wer Fehler findet, bitte an die angegebene E-Mail schicken. Danke.