mir: Noch'n Urteil zur Linkhaftung

Beitrag lesen

Du übersiehst hierbei allerdings einen ganz wichtigen Punkt dieses sehr speziellen Falles:

Nein, ich habe diesen Punkt ausdrücklich beiseite gelassen, denn...

Der AStA der FU Berlin ist rechtlich gebunden, sich nicht allgemeinpolitisch äußern zu dürfen, sondern nur zu Themen der Hochschulpolitik. Im Gegensatz zur allgemeinen Meinungsfreiheit, die jedes Individuum auch auf seiner eigenen Homepage ausüben darf, unterliegt der AStA also einer inhaltlichen Einschränkung dessen, was er (auch) auf seiner Homepage veröffentlichen darf.

...worum es geht ist, dass der AStA etwas gesagt hat, was er nicht hätte sagen dürfen. Das ist das Gleiche wie in dem Fall Hamburg, in dem auch jemand etwas gesagt hat, was er nicht hätte sagen dürfen. Und in beiden Fällen meinten die Beklagten, sich mit einem Vorbehalt aus der Verantwortung ziehen zu können.

Die spezielle Ausgestaltung, Beschränkung des Aufgabenbereiches und Neutralitätsgebot hier, öffentliche Beleidigung dort, ist unter diesem Gesichtspunkt meiner Meinung nach irrelevant.

Es zeigt sich damit, dass die beliebte Distanzierungsklausel in ihrer Wirkung zumindest fragwürdig (in ihrer Begründung wegen des Klagegrunds sowieso) und in jedem Fall kein Ersatz für ein gesundes Maß Linkpflege ist.

Die Übereinstimmung mit dem (ja nie rechtswirksam gewordenen, aber inhaltlich natürlich doch maßgeblichen) Hamburger Urteil ist folgende:
Wer auf seiner Homepage Links auf Inhalte setzt, die unter den gegebenen Umständen als illegal zu bezeichnen sind, der hat mit oder ohne Distanzierung ein Problem.

Auf nichts anderes wollte ich hinweisen: Distanzierungen sind in den allermeisten Fällen zwecklos. Zeigt der Link absichtlich oder fahrlässig auf illegale Inhalte, verstößt man so oder so gegen das Gesetz, tut er das nicht, kräht auch kein Hahn danach.