Hallo,
Dann müssen aber alle Teile wesentlich aktiv zur Entstehung des Werkes beigetragen haben, nicht nur durch Bereitstellung von Geld oder Werkzeug.
Nein, nicht unbedingt.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__43.html
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UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
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Meistens ergibt sich aber "aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses" etwas anderes ;-)), nämlich dass der Angestellte alle Nutzungsrechte an Werken, die er in eben diesem Angestelltenverhältnis erstellt hat, automatisch seinem Arbeitgeber abtritt.
viele Grüße
Axel