Hello,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__43.html
...
UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Drum schrieb ich ja "Bereitstellung von Geld" und nicht "Entlohnung"
Der Lohn müsste dann nämlich berufstypisch (z.B. nach dem Tarifvertrag) sein.
Alle anderen Rechtsverhältnisse bedürfen eines gesonderten Vertrages, der wohl beim Urheberrecht nicht ganz einfach sein wird.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
Nur selber lernen macht schlau
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