sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
IMO wirkt ein an die DENIC zugestellter Pfändungsbeschluss wie ein Disputantrag.
Könntest du das bitte in verständlichem Deutsch erläutern? Man wird ja schließlich nicht die gesamte DENIC verklagen können, wenn eine in ihrer Namensgebung uninteressante Domain gepfändet worden ist.
Einen Disput-Antrag kann man stellen, wenn man glaubhaft macht, dass man gegenüber einer Domain ältere Rechte, z.B. eine älter Marke hat. Mit den Disputantrag wird verhindert, dass der Domaininhaber diese Domain weiter an einen Dritten übertragen kann. Er muss ggf. gegen den Disputantrag klagen (und hat wenn der Disputantrag zu unrecht gestellt wurde, auch einen Schadensersatzanspruch). Wird die Domain vom Inhaber freigegeben fällt sie automatisch an den Antragsteller (insoweit liegt auf jeden Fall eine andere Situation bei einer Pfändung vor).
Die WHOIS-Datenbank wird von der DENIC verwaltet, d.h. (unabhängig von "Schreib-" und Übertragungsrechten von Providern) verfügt die DENIC letztlich über alle de-Domains. Wenn der DENIC durch die Pfändung nun positiv bekannt ist, dass der bisherige Domaininhaber nicht mehr berechtigt ist über die Domain zu verfügen (es wurden auch die Nutzungsrechte an dieser Domain gepfändet!!), dann macht sich die DENIC IMO schadensersatzpflichtig, wenn sie trotzdem eine Übertragung an einen Dritten tätigt/tätigen läßt.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)