Siechfred: Urlaub mit Kündigungsfrist verrechenbar ?

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Tag Sven.

Während der Laufzeit des Arbeitsvertrages dürfte schon aus Treuegründen ein Tätigwerden für andere Arbeitgeber nicht erlaubt sein.

Ja, wenn der andere AG im Wettbewerb zum Haupt-AG steht. Einer ausdrücklichen Klausel im Arbeitsvertrag bedarf es insoweit nicht. Aber ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten kann aus der allgemeinen Treuepflicht des AN nicht hergeleitet werden.

Nebentätigkeiten muß man ja auch genehmigen lassen

Nein, nicht zwingend. Allerdings dürfte es im Interesse des AN liegen, die Aufnahme der Nebentätigkeit zumindest anzuzeigen. Ein interessanter Link zum Thema:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html

Werden für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mindestens 50% des Gehalts als Entschädigung vertraglich vereinbart, muß der AN sich an das Wettbewerbsverbot halten (längstens für 2 Jahre).

Jo, einschließlich aller Sonderzuwendungen und freiwilligen Leistungen (also z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Firmenwagen, Provisionen und Tantiemen). Und zu beachten ist dabei auch, dass die vom AN in der Zeit des Wettbewerbsverbotes erzielten Einnahmen die Karenzentschädigung mindern. Das gilt übrigens auch dann, wenn er es vorsätzlich unterlässt, entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Ich glaube aber nicht, dass im vorliegenden Fall irgendeine Art von Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vorhanden ist.

Das ist egal, das Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes (du hast es eingangs ja bereits erwähnt).

Aber nehmen wir mal den gedanklichen Fall an, dass ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub (4 Wochen) schon im Februar nimmt. Dann entscheidet er sich, zur Jahresmitte zu kündigen und hat für die restlichen 6 Monate einen anderen Arbeitgeber mit ebenfalls wieder 4 Wochen Jahresurlaub. Kann er jetzt noch weitere 2 Wochen Urlaub für das halbe Jahr Arbeit beim neuen AG nehmen?

Ja, so ist es (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Grundsätzlich löst zuviel genommener Urlaub keine Rückzahlung der anteiligen Vergütung aus (für Kündigungen bis zum 30.6. siehe § 5 Abs. 3 BUrlG), es sei denn, dass Arbeits- oder Tarifvertrag was anderes vorsehen. Das gilt allerdings nicht für das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld (BAG vom 24.10.2000).

Siechfred

PS: das ist keine Rechtsberatung :-)