Hi,
Der Gesetzgeber und Juristen sehen das Internet in dieser Hinsicht nicht so, wie ein privater Webseitenbastler das vielleicht sehen würde - für einen privaten Webseitenbastler ist es etwas tolles, dass er die Möglichkeit hat, Sachen im Internet zu veröffentlichen. Für den Gesetzgeber ist es dagegen anders: Der Webseitenbastler bietet im Internet etwas *an* - einen Tele- oder Mediendienst. [...]
Juristen verstehen unter »geschäftsmäßig« etwas, was mit der alltäglichen Bedeutung von Geschäft nicht ganz so viel zu tun hat, wie Du da reinzuinterpretieren versuchst. Es ist schlichtweg ein juristischer Fachbegriff, der eine bestimmte Bedeutung hat (die zudem umstritten ist ;-)).
Ganz genau. Ich habe jetzt mal ein paar juristische Quellen gefunden, in denen zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber "geschäftsmäßig" eher von der mittelhochdeutschen Herkunft des Wortes - "schaffen" - ableitet und viel weiter auslegt. Unstrittig ist wohl, dass eine Gewinnerzielungsabsicht keine Voraussetzung ist.
Interessant finde ich die Argumentation auf http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r36.html:
"Danach sind alle Anbieter betroffen, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Teledienste erbringen. In diesem Sinne äußert sich auch die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG (vgl. GE der BReg., BR-Dr 136/01 v. 16.2.2001). Darüber hinaus findet sich eine entsprechende Definition auch in § 3 Ziff. 5 TKG für das "geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten". Die Interessenlagen dürften für den Bereich der Telekommunikationsdienste und der Teledienste gleichgelagert sein."
(Auch der nächste Absatz ist einleuchtend).
Zu §3 auf http://www.teledienstegesetz.info/lese.php?3:
"es ist daher unerheblich, ob er nur gelegentlich und privat oder geschäftsmäßig, also mit gewisser Nachhaltigkeit, auftritt."
(geschäftsmäßig = nachhaltig?)
Auch ein interessanter Teilaspekt auf http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/faelle/akz.html:
" aa) Nicht einschlägig für die Qualifizierung von inhaltlichen Angeboten auf Websites als Teledienst ist die Fallgruppe „Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG). In der Begründung zum Regierungsentwurf zu Art. 1 IuKDG wurden als Beispiel hierfür „Navigationshilfen“ genannt, d.h. insbesondere Suchmaschinen. Ein Beispiel für einen Teledienst im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG ist also die remus-Suchmaschine. Solche Angebote zur Nutzung des Internet sind ferner Linksammlungen (z.B. die remus-Linksammlung)."
Hier kommt noch ein inhaltlicher Aspekt hinzu. Eine Linksammlung haben viele private Homepages und gleich wie man geschäftsmäßig nun definiert handelt es sich hierdurch um einen Teledienst (=Angebot zur Nutzung des Internets).
Unabhängig von der Definition dieses Begriffs sehe ich die Intention der Impressumpflicht: Das Impressum soll eine Kontaktmöglichkeit mit dem Anbieter verpflichtend machen, um im Falle von Rechtsverletzungen ohne lange Suche den Verantwortlichen kontaktieren zu können. Eine Rechtsverletzung kann auch auf rein privaten "Über mich und meinen Hund"-Seiten vorliegen, wenn ein unter Urheberrecht stehendes Bild eingebunden ist oder eine private Meinungsäußerung gegen das Recht verstößt oder einen Dritten in seinen Rechten verletzt.
freundliche Grüße
Ingo