Mathias Bigge: ein *g* zur Kundenbehandlung bei ebay

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Hi Manuel,

statt einer abstrakten Debatte hier ein paar konkrete Hinweise. Gegen eine Kontopfändung kann man nur begrenzte Zeit Einspruch erheben, etwa 14 Tage für einen "Antrag auf Pfändungsschutz". Diese Frist sollte Christph unbedingt einhalten. Nach Ablaufen dieser Frist ist das Geld weg, unwiderbringlich, während der Pfändung wird nichts abgeführt, auch keine Miete usw. Viele stecken in dieser Situation den Kopf in den Sand und kriegen dann echte Probleme.

Die von Christoph angeführten Gründe führen nicht zu einer Kontopfändung durch das Finanzamt.

Mögliche Strategien bei Überschuldung:

  • Konten auflösen, nur mit Bargeld operieren. (problematisch)
  • Sofortige Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
  • Antrag auf Pfändungsschutz beim Amtsgericht stellen, sofort.
  • Bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes muß ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und begründet werden.

"Der Kontofändung sollte eine Mahnung gemäß § 259 AO Rz. 3 (es soll mit einer Frist von einer Woche gemahnt werden) vorausgehen. Fehlt diese Mahnung, so kann sich daraus schon die Rechtswidrigkeit der Kontofändung ergeben. Darüber hinaus hat das Finanzamt bei Ergehen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringst möglichen Eingriffs zu beachten. Das Finanzamt sollte sich im Vorfeld über die Vollstreckungsmaßnahmen Gedanken machen und abwägen, welche den Steueranspruch sichert und für den Steuerpflichtigen den geringstmöglichen Eingriff bedeutet. Im Nachhinein hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit mit Hilfe der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO die Rechtswidrigkeit vom Finanzgericht feststellen zu lassen, um zumindest einer möglichen Wiederholungsgefahr zu begegnen."
http://www.beamte4u.de/646.html

Viele Grüße
Mathias Bigge