Hell-O!
Für den konkreten Fall gilt die 30-Tage-Regelung nach § 286 Absatz 3 BGB, ganz ohne Mahnung und explizite Fälligkeitsvereinbarung.
Was eben auch bedeutet, dass man nicht vor Ablauf dieser Frist mahnen sollte.
Mahnen kannst du schon, insbesondere dann, wenn die Gegenleistung vor Ablauf dieser Frist fällig ist. Unter dieser Voraussetzung tritt dann auch Verzug ein. Dass eine Mahnung vor vereinbarter Fälligkeit menschlich verwerflich ist, steht natürlich außer Frage.
Siechfred