Hallo.
Hell-O!
Ja, Hölle nochmal!
Der Umkehrschluss aus § 286 Abs. 1 BGB lautet, dass Verzug nicht schon dann eintritt, wenn vor Fälligkeit gemahnt wird. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist und war es schon immer schlicht und ergreifend wirkungslos (z.B. BGH-Urteil v. 17.12.1996).
Danke, das meinte ich.
Ich hoffe, damit für etwas Klaheit gesorgt zu haben :-)
Etwas viel es zweifellos sehr Guten.
MfG, at