Hi,
solange die gelieferte Ware kein Totalaliud ist (=solange sie der bestellten zumindest ähnlich ist) liegt eine Erfüllung des Kaufvertrages vor, aus dem BGB AT bist so somit raus und befindest dich im Kaufrecht. Sie ist dann Sachmangelbehaftet i.S.d. § 434 BGB, schließlich ist hast du ja was anderes bekommen, als du bestellt hast... Dir stehen somit erstmal die Rechte aus § 437 BGB zu (=Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz).
In deinem Fall (=die gelieferte Ware ist teurer als die Bestellte) gibt es juristisch ein paar Problemchen, da das Kaufrecht in diesem Fall nur die Rechte des Käufers regelt, nicht jedoch die des Verkäufers.
Natürlich wäre es jetzt aber aus Verkäufersicht etwas ungünstig, wenn er nicht wieder an seine Ware herankäme (Fehler können uns ja schließlich alle mal unterlaufen). Es wird daher für ihn die Möglichkeit konstruiert, dass er seinen Willen, die Leistungspflicht zu erfüllen (die sog. "Tilgungsbestimmung"), anfechten kann. Damit entfällt rückwirkend die Erfüllung des Kaufvertrages, und er kann nach § 812 BGB das Geleistete zurückfordern.
Alles in allem kannst du die Ware also nutzen, wenn du Glück hast merkt der Verkäufer es nicht. Falls er es doch tut, kann er sie zurückverlangen oder Geldersatz verlangen, ich würde sie also erstmal lieber nicht aus dem Fenster werfen ;)!
Hallo,
ich habe heute morgen ein Paket bekommen, welches ich nicht betellt habe. Nun meine Frage ob ich den Inhalt benutzen darf!?
Gruß
Timo