Juraprof: Nicht bestellete Ware benutzen?

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Moin!

Im vorliegenden Fall haben wir ja nun 2 Rechtsgeschäfte.

Das ist auf der einen Seite ein Kaufvertrag über den günstigeren Gegenstand, der ja nun letztendlich doch nicht geliefert wurde und somit auch noch nicht bezahlt werden muss (der Anspruch auf Lieferung bleibt insoweit auch weiterhin bestehen).

Auf der anderen Seite hat man den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Verkäufers aus § 812 I 1, die falsch gelieferte Sache wieder herauszuverlangen. Will/kann der Empfänger diese nicht herausgeben, hat er nach § 818 Wertersatz zu leisten (dies ist dann der objektive Verkehrswert der Sache).

Aber solange der Verkäufer seinen Fehler nicht merkt, wird er logischerweise seine Tilgungsbestimmung nicht anfechten und man zahlt dementsprechend den günstigeren Kaufpreis. Nach Ablauf Anfechtungsfrist ist die Sache dann auch endgültig gegessen...