Hallo,
aber es handelt sihc doch dabei eindeutig um unbestellte Ware. Die ich doch nach §214a BGB benutzen darf, oder nicht??
Wen Du eine Geschaftsbeziehung hast mit dem laden UND was bestellt hattest, dann handelt es ich um einen Irrtum. Solltest Du dich an diesem Irrtum bereichern, ist das sogar eine Straftat.
Sollte der Irrtum allerdings unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur geringfügig sein (also z.B. den Flatscreen für 397,00 in Schwarz statt den für 355,00 in Silber), dann kannst Du diese Fehlzusendung als "Ersatzangebot" ansehen, musst der Firma aber die Annahme bestätigen.
Abweichungen von mehr als 30% könnten bereits sittenwidrig sein, wenn keine zusätzliche Abstimmung vorliegt.
LG
Chris