Siechfred: Erhöhung der Umsatzsteuer - welcher Steuersatz gilt wann?

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Hell-O!

Da frage ich mich doch mal spontan: Wozu könnte man das wissen wollen? Die Umsatzsteuer ist doch stichtagsbezogen, an dem Tag, an dem die Rechnung gestellt wird, wird die dann gültige Umsatzsteuer addiert.
Mein Kollege hat mal einen ihm bekannten Anwalt kontaktiert, und der meinte, dass das für Verkäufe gilt, nicht aber für Dienstleistungen -- da sei relevant, wann die Dienstleistung erbracht worden ist.

Es ist der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der am Tag der Leistungserbringung gilt. Das ist bei Lieferungen der Tag der Übergabe der Ware, bei Dienstleistungen der Tag, an dem die Dienstleistung vollständig erbracht wurde. Wann die Rechnung geschrieben wurde oder wann das Entgelt vereinnahmt wurde (Stichwort Vorkasse), ist grundsätzlich nicht von Belang.

Beim Webhosting kommt es (wie bei allen anderen Dienstleistungen auch) darauf an, ob dieses in Teilleistungen erbracht wird. Dabei ist wesentlichstes Kriterium, ob für einen bestimmten Zeitraum das Entgelt gesondert vereinbart wurde (monatlich o.ä.).

Mal ein paar Beispiele:

Beispiel 1:

Webhosting-Vertrag, monatliche Gebühr 4,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gebühr fällt kalendermonatlich an. Bis einschließlich Dezember 2006 berechnet man 4,00 Euro zzgl. 16% (0,64 Euro), also 4,64 Euro. Ab Januar berechnet man 4,00 Euro zzgl. 19% (0,76 Euro), macht zusammen 4,76 Euro. Wann die Rechnung für Dezember geschrieben wird, spielt keine Geige. Wenn Dezember und Januar auf einer Rechnung (z.B. einer Jahresrechnung) stehen, müssen zwei getrennte Berechnungsgrundlagen - jeweils 16% und 19% - ausgewiesen werden.

Ergänzung zu Beispiel 1:

Der Kunde hat in obigem Fall die Gebühr für zwei Jahre im Voraus bezahlt, das waren 96,00 Euro zzgl. 16% (15,36 Euro), also insgesamt 111,36 Euro. Der Zwei-Jahres-Zeitraum begann am 01.01.2006 und endet am 31.12.2007. Für 12 Monate (Januar bis Dezember 2007) fällt statt der bisher berechneten 16% aber 19% an. Nun kommt es darauf an, wie der Vertrag gestaltet ist, also ob du die 3 Prozentpunkte Erhöhung weitergeben kannst oder ob du darauf sitzen bleibst.

Beispiel 2:

Webhosting-Vertrag, Jahresgebühr 48,00 Euro, Beginn 01.03.2006, Ende 28.02.2007. Es liegt nur eine Leistung vor, der gesamte Umsatz unterliegt dem Steuersatz, der am 28.02.2007 gilt (wahrscheinlich 19%).

Diese Ausführungen sind momentan in Deutschland geltendes Umsatzsteuerrecht, ob und wenn ja welche Übergangs- oder Vereinfachungsregeln es geben wird, werden wir frühestens Ende diesen Jahres wissen.

Siechfred

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