moin liebes Forum :)
Nach §22 des KUG ist ja das Recht am eigenen Bild weitestgehend geschützt (von den Ausnahmen mal abgesehen).
Was mich nun interessiert, ist die Interpretation der Worte "öffentlich zur Schau stellen" und "verbreiten".
Ich habe gehört, dass ein Einstellen ins Internet nicht genehmigter Fotos (also wo es keine explizite Zustimmung des Fotografierten gibt) zulässig ist, solange der Bereich im Netz geschützt ist. Hier fiel nur das Stichwort (htaccess).
Das kann ich nicht glauben und habe aber im Netz nichts dazu gefunden.
Kennt da zufällig jemand ein Urteil zu? Oder kann mir einer sagen, wie das Wort "verbreiten" in diesem Kontext zu interpretieren ist?
liebe Grüße aus Berlin
lina-
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Self-Code: ie:% fl:( br:^ va:) ls:/ fo:| rl:( ss:) de:] js:| mo:)
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