Cybaer: KUG §22 Recht am eigenen Bild

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Hi,

Kennt da zufällig jemand ein Urteil zu? Oder kann mir einer sagen, wie das Wort "verbreiten" in diesem Kontext zu interpretieren ist?

Als "für eine unbestimmte Öffentlichkeit zugänglich". D.h., ist der Zugriff per Passwort geschützt, und ist dieses Passwort nur einigen Freunden des Webmasters bekannt, so ist es keine Verbreitung.

Hängt er die Zugangsdaten an 'nem "schwarzen Brett" aus (oder macht sie sonstwie öffentlich), dann ist es "Verbreitung" - und in diesem Fall also nicht gestattet.

Gruß, Cybaer

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