Moin!
Aha. Aber wenn die Taz nun der Abmahnung komplett oder in einer Abwandlung enstprochen hätte.
Nein. Der von Gravenreuth erhobene Anspruch aus der Abmahnung bestand nicht. Es handelte sich um keinen Newsletter, sondern um die Bitte, die Eintragung als Empfänger eines Newsletters zu bestätigen.
Was das Gericht bewogen hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einstweilig statt zu geben liegt im Dunklen. Es gibt aber Stimmen die behaupten beim LG Berlin gängen diese Anträge stets völlig ungeprüft durch und würden dann halt im Widerspruchsverfahren aufgehoben.
Eine merkwürdige und rechtsvernichtende Form der Rechtssprechung.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
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Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Seminare, Training, Development
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