Hello,
es kommt nicht auf die Schreibweise und auch nicht auf die Farbe der Webseite an, sondern darauf, ob Verwechslungsgefahr besteht. Wenn ´Du also unter "Gotham City" (sei dies im Original eine Stadt) nun Autos verkaufst oder bewirbst oder beschreibst, dann mag die Stadt da wenig Handhabe haben.
Wenn also jemand einen "Hamburger" verkauft, wird Hamburg dagegen nicht vorgehen können.
Allerdings wird im Wettbewerbsrecht auch die Behinderung berücksichtigt. Wenn also ein bekannter Herr Hamburger, der schon seit 60 Jahren gewerblich tätig ist, durch einen Hamburgerladen, der erst seit kurzem tätig ist, mit der Domain ausgestochen wird, so könnte der alte Kaufmann durchaus gute Chancen haben, zu obsiegen, insbesondere dann, wenn er auch noch in gleicher oder ähnlicher Branche tätig ist.
Im allgemeinen Namensrecht sieht es wohl inzwischen so aus, dass tatsächliche Namensinhaber den virtuellen Namensnutzern gegenüber bevorzugt werden, wenn sie ein "berchtigtes Interesse" nachweisen. Dies muss dann z.B. die regelmäßige Punlikation auf der eigenen Internetseite sein, also eine nachgewiesene Nutzung...
Das leitet sich aus dem Markenrecht ab, das ebenfallös einen Benutzungszwang kennt.
Eine Marke darf aber nach neuesten Erkenntnissen nicht nur dann als "benuzt" gelten, wenn sie wirtschaftlichen Zwecken dient, sondarn auch dann, wenn sie sozialen, wissenschaftlichen, publizistischen ...Zwecken dient.
Das alles durchzusetzen bedarf aber sicher im Steitfall immer eines vertrauenswürdigen Rechtsanwaltes, der zudem das Fach versteht...
Harzliche Grüße vom Berg
http://www.annerschbarrich.de
Tom
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