Andreas Lindig (no reg): Datenbank mit mp3- Chormusik

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Allerdings gilt im deutschen Recht erstmal die GEMA-Vermutung, d.h. für alle Stücke, von denen man nicht genau weiß, dass sie von Nicht-GEMA-Mitgliedern erstellt wurden, muss man davon ausgehen, dass sie der GEMA unterliegen.

so detailliert kenne ich mich nicht aus, aber im Zweifel müsste die GEMA ja wohl beweisen, daß das Stück von einem Mitglied ist. Denn wenn  sie kassiert, muß sie den Betrag ja auch an den Urheber überweisen. In Deutschland gilt ja neben der GEMA-Vermutung (ist mir völlig neu) auch die Unschulds-Vermutung ;-)