Hallo LX,
§312b (3)
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. [...]
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Der Dienstleister muss sicher auf diese Bedingungen hinweisen, ein Telekommunikationsanbieter wird das dann wahrscheinlich auch tun.
Grüße
Daniel